top of page

Beschämend: Keine Ausgleichszahlung für Afghanistan-Veteran!

Der inzwischen ehemalige Berufssoldat Kevin W.* erlitt bei seinem Einsatz in Afghanistan posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS). In einem Bunker bekam er mit, wie Kameraden getötet wurden bei Selbstmordattentaten. Als Jugendliche mit einer Mörsergranate auf ihn zukamen, konnte er sie noch davon überzeugen, diese nicht zu zünden.


Nach seinem Einsatz bekam W. sein Alkoholproblem nicht mehr in den Griff, erkrankte an Krebs. Er verlangte eine Ausgleichs-Zahlung, die Bundesrepublik Deutschland wollte ihm diese jedoch nur zu einem Grad von 30 zugestehen, da die Alkoholabhängigkeit schon vor seinem Einsatz bestanden habe.



Wie bitte?


Laut W. haben erst seine Einsätze in Afghanistan ihn in die Abhängigkeit getrieben. Doch selbst wenn das so nicht stimmt: Sollte die Bundeswehr Kenntnis von einer Alkoholabhängigkeit gehabt haben, hätte sie W. umgehend nach Hause schicken müssen. Zu seiner eigenen Sicherheit und der seiner Kameraden. W. klagte auf Entschädigung, die Vorinstanz gab ihm Recht und forderte einen höheren Grad. Die Bundesrepublik jedoch ging in Berufung. Nun urteilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg:

W. war bei dem Selbstmordattentat, bei dem die Kameraden ihr Leben verloren, nicht wirklich dabei. Das Attentat auf ihn konnte er vereiteln und er habe nach eigener Aussage nur Situationen erlebt, die alle Soldaten gleichermaßen betrafen. Draus schloss das Gericht, W. steht KEINE Ausgleichszahlung zu. Null. Nicht einmal nach einen Grad von 30.

Dieser Mann hat für das Land seine Gesundeit, ja Leben aufs Spiel gesetzt. Als Dank dafür bekommt er nun einen Tritt in den Hintern.


Ein beschämendes Urteil, das hoffentlich vors Bundessozialgericht kommt und dort gekippt wird!



Herzlichst,

Gerhard Rahn, Fachanwalt für Strafrecht

 
 
 

1 Kommentar


Guest
05. Aug.

Internationale Perspektiven zum Whistleblower-Schutz: Was Deutschland von anderen Ländern lernen kann

Die Initiative des BMJV zum umfassenden Schutz von Hinweisgebern ist ein wichtiger Schritt, doch ein Blick über die Grenzen zeigt interessante Ansätze anderer Rechtsordnungen. In den USA beispielsweise existiert seit 1989 der "Whistleblower Protection Act", der jedoch eine bemerkenswerte Besonderheit aufweist: Er schützt nur Bundesangestellte, nicht aber Angestellte privater Unternehmen - eine Lücke, die erst durch sektorspezifische Gesetze wie den Sarbanes-Oxley Act teilweise geschlossen wurde.

Frankreich ging bereits 2016 mit dem "Loi Sapin II" einen anderen Weg und etablierte eine zentrale Meldestelle, die "Agence française anticorruption".

Besonders interessant ist das norwegische Modell: Dort müssen Unternehmen ab 50 Mitarbeitern verpflichtend interne Meldesysteme einrichten. Diese Regelung führte zu einer 340%igen Steigerung…

Gefällt mir
bottom of page